Statuten des Vereins maezenatentum.at
§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen ”maezenatentum.at – Institut für künstlerische Forschung“ und tritt als Herausgeber von Büchern, Organisator von Ausstellungen, Produzent von Tonträgern, Veranstalter von Konzerten auf, wodurch er auch die durch seine Forschung gewonnenen Erkenntnisse einem europäischen und internationalen Publikum vermittelt.
Er hat seinen Sitz in Wien. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein steht für gelebte Nachhaltigkeit unter den Gesichtspunkten der Gemeinwohl-Ökonomie. Der wertschätzende Umgang mit Ressourcen und unseren Mitmenschen ist uns ein zentrales Anliegen.
§2 – Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinn der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO) ist, bezweckt ausschließlich die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben im Bereich von Kunst und Kultur in Ko-operation mit Kunstuniversitäten, Bildungseinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und der Kreativwirtschaft, sowie Körperschaften, wirtschaftlichen Einrichtungen und sozio-kulturellen Einrichtungen, die Vermittlung der so gewonnenen Erkenntnisse sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
Er sieht sich im Bereich von Kunst und Kultur als Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Kunst und Gesellschaft und strebt die Lösung schwieriger Probleme an, will die Grundlagenforschung vorantreiben und neue Felder der Grundlagenforschung erschließen.
Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke der Wissenschaftsförderung in Form von Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, der Herstellung wissenschaftlicher Publikationen, wissenschaftlich kuratierter Ausstellungen, CD-Produktionen sowie von Institutionen-übergreifenden Forschungs- und Lehraufgaben wie Vorträgen, Lesungen, Kursen, Seminaren.
Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind Kultur-, Musik- und Zeitgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der NS-Zeit mit dem Ziel, das Demokratie-, Gender- und Diversitäts-Bewusstsein in der europäischen Zivilgesellschaft zu stärken.
Die gesamte Vereinstätigkeit ist den begünstigten Zwecken untergeordnet; nicht begünstigte Zwecke werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen begünstigten Zwecke verwendet werden, wie auch überhaupt die Mittel des Vereins ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden dürfen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und keine Anteile an einem allfälligen Liquidationserlös. Der Verein begünstigt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§3 – Mittel:
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Gemeinwohl Ökonomie wird inhaltlich- ideell wie praktisch-materiell in allen Stufen der Arbeitsprozesse verankert.
Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen Tagungen, Vorträge, wissenschaftliche Symposien etc., die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Herstellung wissenschaftlicher Publikationen, die Organisation wissenschaftlich kuratierter Ausstellungen, die Produktion von Tonträgern sowie die Veranstaltung von Institutionen-übergreifenden Forschungs- und Lehraufgaben wie Vorträgen, Lesungen, Kursen, Seminaren.
Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein in Kooperation mit Universitäten, Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen wie Museen und der Kreativwirtschaft und organisiert die künstlerische Tätigkeit von Künstlern und Künstlerinnen in Österreich.
Der Verein führt seine Forschungs- und Lehraufgaben nach den Kriterien der Exzellenz-Forschung im internationalen Maßstab und nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten durch. Er beschäftigt und beauftragt Forschende mit wissenschaftlicher Qualifikation, die durch deren akademischen Ausbildungen und deren Lehrtätigkeit an Universitäten und Hochschulen belegt ist. Die Ergebnisse der eigenen Forschungstätigkeit dokumentiert der Verein in Form von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Publikationen und wissenschaftlich-kuratierten Ausstellungen.
Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswertegemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck
- Geldmittel gemäß 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Erträge aus Publikationen,
- Förderungen und Subventionen,
- Finanz- wie auch Sachspenden,
- Vermächtnisse,
- Erträge aus letztwilligen Verfügungen,
- Sponsorleistungen,
- Werbeleistungen und Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen,
- Erträgnisse aus Veranstaltungen,
- Verkauf und Lizenzierung von Tonträgern sowie Medien aller Art und vereinseigenen dem Vereinszweck dienenden Unternehmungen,
- Eintrittserlöse aus vom Verein veranstalteten organisierten Ausstellungen,
- Vorträgen,
- Symposien,
- Konzerten und ähnlichen
§4 – Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehren-Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 – Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, (gegebenenfalls entsprechend den vom Vorstand verfügten Bedingungen) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§8 – Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9 – Generalversammlung:
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung die Kassierin.
§10 – Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des
- Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 – Vorstand:
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau sowie Kassier/Kassierin.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier/von der Kassierin, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 – Aufgaben des Vorstands:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Instituts für künstlerische Forschung.
§13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder: Der Obmann/Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit dem Kassier/der Kassiererin.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns/der Obfrau der Kassier/die Kassierin.
§14 – Rechnungsprüfer:
Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 – Schiedsgericht:
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Ist es nicht möglich, das Schiedsgericht mit Vereinsmitgliedern zu besetzen, so können auch dem Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter benannt werden.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen, die das Schiedsgericht schriftlich zu begründen hat, sind vereinsintern endgültig.
§16 – Freiwillige Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§17 – Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mietgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.